Rechtliche Anforderungen an einen Verbotsirrtum (Securenta AG)
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Pressemeldung von:
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen
Die bisherige Frage, wann sich jemand mit Erfolg auf einen Verbotsirrtum bei einem falschen Gutachten berufen kann, ist durch das BGH-Urteil vom 14.05.207, II ZR 48/06 gelöst.
Gemäß dem BGH-Urteil vom 14.05.2007, II ZR 48/06 verletzt ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände
auch ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet und nach einer eigenen Plausibilitskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem (auch falschen) Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrages absieht.
Gefälligkeitsgutachten wie bei der Securenta AG (Göttinger Gruppe) sind danach nicht zulässig. In dem gefundenen Fall hatte ein Wirtschaftsprüfer fehlerhaft die Solvenz des Unternehmens bejaht. Bei einem Falschgutachten haftet der Gutachter wegen Verletzung des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
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