Keine GEZ-Gebühr für Computer mit Internetzugang - Der Bonner INCLUDED EDV-Service sieht sich durch das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt, das entschieden hat: Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren bezahlen. Zwar könne der Anwalt mit seinem Computer Fernseh- und Hörfunk-Sendungen empfangen, das rechtfertige aber nicht automatisch eine Gebührenerhebung. Bereits im Oktober 2006 – zwei Monate vor Einführung der umstrittenen GEZ-Gebühr für internetfähige Computer – hatte Andreas Beuslein vom INCLUDED EDV-Service erklärt, dass die Gebühr eine unzulässige Steuer darstellt und an den technischen Realitäten heutiger Computer vorbeigeht. "Es werden keine Rechner oder Computersysteme mehr vertrieben, die nicht internetfähig wären", erklärte Andreas Beuslein seinerzeit in einer Pressemitteilung. Somit müssten alle Besitzer von Computern die neue GEZ-Abgabe zahlen, völlig unabhängig davon, ob das Gerät privat oder geschäftlich genutzt wird.
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Keine GEZ-Gebühr für Computer mit Internetzugang

2008/08/07 11:24

Pressemeldung von:
INCLUDED EDV-Service
Der Bonner INCLUDED EDV-Service sieht sich durch das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt, das entschieden hat: Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren bezahlen. Zwar könne der Anwalt mit seinem Computer Fernseh- und Hörfunk-Sendungen empfangen, das rechtfertige aber nicht automatisch eine Gebührenerhebung.

Bereits im Oktober 2006 – zwei Monate vor Einführung der umstrittenen GEZ-Gebühr für internetfähige Computer – hatte Andreas Beuslein vom INCLUDED EDV-Service erklärt, dass die Gebühr eine
Keine GEZ-Gebühr für Computer mit Internetzugang
unzulässige Steuer darstellt und an den technischen Realitäten heutiger Computer vorbeigeht. "Es werden keine Rechner oder Computersysteme mehr vertrieben, die nicht internetfähig wären", erklärte Andreas Beuslein seinerzeit in einer Pressemitteilung. Somit müssten alle Besitzer von Computern die neue GEZ-Abgabe zahlen, völlig unabhängig davon, ob das Gerät privat oder geschäftlich genutzt wird.

Auch das Koblenzer Gericht hatte Medienberichten zu Folge argumentiert: Wenn der Computer in Geschäftsräumen stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören (Az. 1 K 496/08.KO). Andreas Beuslein hatte in der Pressemitteilung vom Oktober 2006 auch darauf hingewiesen, dass Firmen ihre Umsatzsteuer dem Finanzamt online melden und damit ohnehin einen internetfähigen Rechner benutzen müssen. Daraus eine Gebührenerhebung zu begründen, ist unzulässig.



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web: http://www.included.de
 

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