Kabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes - Am 18. Februar 2009 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes verabschiedet. Der Entwurf sieht eine Verlängerung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen für Wertpapiergeschäfte sowie eine ausführlichere Beratungs- und Dokumentationspflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor. Er enthält zudem eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse bei Schuldnerverschreibungen. Die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers brachte für eine ganze Reihe von Anlegern unerwartet hohe Verluste.
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Kabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

2009/02/26 17:51

Pressemeldung von:
Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am 18. Februar 2009 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes verabschiedet. Der Entwurf sieht eine Verlängerung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen für Wertpapiergeschäfte sowie eine ausführlichere Beratungs- und Dokumentationspflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor. Er enthält zudem eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse bei Schuldnerverschreibungen. Die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers brachte für eine ganze Reihe von Anlegern unerwartet hohe Verluste. Riskante Wertpapiere waren ihnen als sichere Anlagen
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verkauft worden. Viele dieser Anleger können ihre berechtigten Schadensersatzansprüche gerichtlich nicht durchsetzen, weil bei Wertpapiergeschäften eine verkürzte Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Vertragsabschluss gilt.

Geplant ist nun, diese Sonderverjährungsfrist abzuschaffen: Schadensersatzansprüche sollen künftig drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens und nicht nach Abschluss des Vertrages geltend gemacht werden können. Die maximale Verjährungsfrist wird dann regelmäßig 10 Jahre ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs betragen. Um zu verhindern, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich stärker nach der Höhe ihrer Provisionen richten, als nach den Wünschen ihrer Kunden, wird eine Beratungs- und Dokumentationspflicht eingeführt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihre Kunden nicht nur angemessen beraten, sondern über diese Beratung auch Protokoll führen. Protokolliert werden sollen die Angaben und Wünsche des Kunden sowie das empfohlene Produkt. Die Empfehlung muss begründet werden. Das Protokoll wird dem Anleger ausgehändigt und kann vor Gericht als Be-weismittel dienen. Geht daraus eine Falschberatung hervor, so können Anleger entsprechend Schadensersatzansprüche geltend machen. Fehlen in dem Protokoll die nötigen Angaben oder Begründungen, so muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachweisen, dass die Beratung korrekt durchgeführt wurde.

Das Ministerium schätzt die Belastung durch die Neuregelungen für die Wirtschaft auf 50 Millionen Euro – der Deutsche Sparkassen- und Giroverband DSGV dagegen sieht allein auf die Sparkassen Belastungen „mindestens 100 bis 200 Millionen Euro pro Jahr“ zukommen. „Beratungsprotokolle sind in der Praxis heute bereits weit verbreitet“, so Björn Katzorke. Der Rechtsanwalt aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de, die eine Vielzahl von Finanzdienstleistern vertritt, meint: „Dass der Gesetzgeber nun einen verbindlichen Standard über Inhalt und Umfang der Protokolle schafft, ist zu begrüßen.“



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