Hintergrund: Die EU-Verfassung
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Brüssel (dpa) - Der Entwurf für die EU-Verfassung ist zwischen Ende 2001 und Mitte 2003 von einem «Konvent» unter Leitung von Frankreichs Ex-Präsident Valéry Giscard D'Estaing ausgearbeitet worden. Er wurde im Juni 2004 von allen Staats- und Regierungschefs gebilligt.
Bisher ist die Verfassung von 18 der 27 EU-Staaten ratifiziert worden. In Frankreich und den Niederlanden stimmten die Bürger 2005 bei Referenden gegen die Verfassung. Für das Inkrafttreten ist die Zustimmung aller EU-Staaten nötig. Die Verfassung ist in der deutschen Version 485 Seiten lang.
Sie besteht aus drei Teilen. Teil I befasst sich vor allem mit dem Zusammenspiel der Institutionen (Parlament, Kommission, Ministerrat). Er ersetzt die bisherige Stimmengewichtung im Ministerrat durch das Prinzip der «doppelten Mehrheit». Für die qualifizierte Mehrheit sollen künftig 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren, erforderlich sein.
Die Verfassung sieht einen EU-Außenminister vor. Der Europäische Rat (EU- Gipfel) soll einen gesonderten Vorsitzenden für jeweils zweieinhalb Jahre wählen. Die Zahl der EU-Kommissare soll nach einer Übergangszeit nur noch zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten betragen. Teil II der Verfassung besteht aus der Grundrechtecharta. Sie schreibt die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und beispielsweise auch den Grundsatz der Solidarität fest. Teil III regelt die künftigen Zuständigkeitsbereiche der Union. Er sieht unter anderem eine neue Rechtsgrundlage für die gemeinsame Energiepolitik vor. Außerdem soll die Regierungszusammenarbeit (die Einstimmigkeit voraussetzt) in den Bereichen Justiz und Inneres durch die so genannte Gemeinschaftsmethode ersetzt werden. Diese erlaubt Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit und räumt dem Parlament mehr Befugnisse ein. Dieser Teil regelt auch die außenpolitische Zusammenarbeit. Allein 290 Seiten des Verfassungsentwurfs entfallen auf 36 Protokolle sowie 50 Erklärungen, die von den Mitgliedstaaten bei Unterzeichnung des Vertrages abgegeben wurden und die offiziell als Teil IV der Verfassung gelten.
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