Hintergrund: Das Jugendstrafrecht - Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. So steht die Erziehung im Mittelpunkt - nicht die Bestrafung. Für jugendliche Straftäter zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
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Hintergrund: Das Jugendstrafrecht

2007/12/30 15:06

Pressemeldung von:
ANCOSO Development GmbH
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. So steht die Erziehung im Mittelpunkt - nicht die Bestrafung. Für jugendliche Straftäter zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht. Härteste Maßnahme ist die Jugendstrafe, eine Haftstrafe, die nur unter besonderen
Hintergrund: Das Jugendstrafrecht
Drei Jugendliche
Voraussetzungen verhängt werden darf. Es müssen «schädliche Neigungen» beim Täter vorliegen, die leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen. Oder es muss eine besondere Schwere der Schuld vorliegen.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - beispielsweise Mord - kann sie in Ausnahmen bis zu zehn Jahre betragen. Das Gericht muss die Strafe aber immer so bemessen, dass eine erzieherische Wirkung noch möglich ist.



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