Heimliche Online-Durchsuchungen unzulässig
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Karlsruhe (dpa) - Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt.
Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die «erforderliche Ermächtigungsgrundlage», entschied der 3. Strafsenat. Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte die Rechtmäßigkeit einer
verdeckten Online-Durchsuchung im Februar vergangenen Jahres bejaht, ein anderer hatte sie im November verneint. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingelegt.
Die Entscheidung ist brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollte unter anderem die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber solche Untersuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen.
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