Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR - Mit Urteil des Landgerichts München II vom 22.09.2008 erreichte die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für eine Anlegerin die vollständige Rückabwicklung ihrer darlehensfinanzierten Beteiligung an der Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR mit dem Ziel einer sicheren Altersvorsorge gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert. Das Gericht stellte fest, dass die gezeichnete Beteiligung an der Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR keine sicher Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge darstellt, sondern eine spekulative Anlageform.
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Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR

2008/10/06 11:40

Pressemeldung von:
CLLB Rechtsanwälte
Mit Urteil des Landgerichts München II vom 22.09.2008 erreichte die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für eine Anlegerin die vollständige Rückabwicklung ihrer darlehensfinanzierten Beteiligung an der Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR mit dem Ziel einer sicheren Altersvorsorge gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert.

Das Gericht stellte fest, dass die gezeichnete Beteiligung an der
Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR
Grundbesitz Wohnbaufonds Potsdam GbR keine sicher Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge darstellt, sondern eine spekulative Anlageform. Da die Anlegerin ausdrücklich eine sichere Anlageform wünschte, hätte ihr die Beteiligung nicht empfohlen werden dürfen. Das Landgericht München II verurteilte den Anlageberater zur Erstattung der bislang von der Anlegerin gezahlten Darlehensraten und zur Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten.

Der Anlageberater hatte argumentiert, die Ansprüche der Anlegerin seien verjährt, weil sie bei Zeichnung einen Emissionsprospekt erhalten hatte. Dieser Argumentation erteilte das Landgericht München eine deutliche Absage. Die Anlegerin durfte auf die Aussagen des Anlageberaters zur Sicherheit der Anlage vertrauen und war nicht verpflichtet, dessen Aussagen anhand eines überlassenen Emissionsprospekts zu überprüfen. Liest ein Anleger den Prospekt nicht und erkennt deshalb nicht, dass er falsch beraten wurde, so kann ihm später wegen des geschützten Vertrauens in den Berater nicht der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von den Beratungsfehlern gemacht werden.

Rechtsanwalt Bombosch, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte empfiehlt daher Anlegern des Fonds, noch vor Ende des Jahres 2008 anwaltlichen Rat einzuholen, ob ihnen ebenfalls Ansprüche gegen Ihren Anlageberater zustehen. Zum Jahresende droht möglicherweise eine Verjährung der Ansprüche, weshalb Eile angezeigt ist. Die Kosten eines solchen Verfahrens werden vielfach von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.



Kontakt zum Autor des Artikels:
web: http://www.cllb.de
 

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