Geldwäschegesetz gilt auch für Geschlossene Fonds
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Pressemeldung der Firma:
Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am 21. August 2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend novelliert. Eine zentrale Änderung ist neben der Verschärfung der Sorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung die Ausweitung der von den Sorgfaltspflichten betroffenen Personen und Berufsgruppen.
„Künftig unterliegen auch Geschlossene Fonds dem Regime des Geldwäscherechts, wenn ein Treuhänder in die Anlagestruktur eingebunden ist oder die
Emittentin ein Finanzunternehmen i.S.d. des Kreditwesengesetzes ist“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Gündel von der Wirtschaftskanzlei GK-Law in Göttingen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Fondsgesellschaft Beteiligungen erwirbt oder veräußert, Leasingverträge abschließt oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. „Verpflichteter ist grundsätzlich der Treuhänder bzw. die Komplementärin der Fondsgesellschaft“.
Unmittelbare Konsequenz der Gesetzesnovelle: Ab sofort muss bei der Zeichnung der betroffenen Geschlossenen Fonds eine Identitätsprüfung des Vertragspartners erfolgen: - Der Vermittler muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war und das Original des Lichtbildausweises geprüft wurde. Art, die Nummer und die ausstellende Behörde sind aufzuzeichnen oder eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Ist der Zeichner eine natürliche Person und beim Beitritt nicht persönlich anwesend (z.B. bei einem Fernabsatzgeschäft), muss die Identitätsprüfung anhand einer beglaubigten Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises oder über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden und zumindest die erste Einlagenzahlung unmittelbar von einem Konto des Zeichners erfolgen. - Der Zeichner muss zudem eine Erklärung abgeben, dass er auf eigene Rechnung handelt und die Einzahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt. Ist dies nicht der Fall, müssen mindestens der Name und ggf. weitere Identifizierungsmerkmale des wirtschaftlich Berechtigten festgestellt und mit angemessenen Maßnahmen überprüft werden. Ist der Zeichner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, so sind wirtschaftlich Berechtigte alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Eigentums- und Kontrollstruktur des Zeichners müssen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung gebracht werden.
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