Folgen des Gleichbehandlungsgesetzes für Vermieter noch immer unklar
|
Pressemeldung von:
ImmoConcept Hillemeier
NIEDERKASSEL – Auch nach der Revision des ursprünglichen Textes müssen Vermieter die Vorgaben des so genannten Gleichbehandlungsgesetzes beachten, das am 18. August in Kraft getreten ist. Darauf weist die Immobilienverwaltung ImmoConcept Hillemeier hin. "Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich auch auf die Vergabe von Wohnraum", sagt Geschäftsführer Frank Hillemeier.
Danach können Vermieter von mehr als 50 Wohnungen potenzielle Mieter nicht mehr wegen deren Herkunft, Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder aus ähnlichen Gründen abweisen. Sie haben lediglich die Möglichkeit "im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen" einzelne Bewerber abzuweisen. "Diese Formulierung ist eine Gummiregelung", kritisiert Hillemeier. "Denn die Bewertung erfolgt zum großen Teil subjektiv."
Auch wer weniger als 50 Wohnungen vermietet, darf Bewerber nicht aufgrund deren Rasse oder ethnischer Herkunft abweisen. Aussagen, das Gesetz beziehe sich nur auf das so genannte "Massengeschäft", sind irreführend. ImmoConcept rät daher zur Abwehr möglicher Rechtsansprüche in jedem Fall Ablehnungsgründe zu dokumentieren. "Insgesamt wird dadurch der Aufwand für Vermieter und Hausverwalter enorm steigen", so Hillemeier. Vermieter sollten auf jeden Fall von jedem Bewerber eine schriftliche Selbstauskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Wird diese nicht oder unvollständig eingereicht, kann der Bewerber abgelehnt werden. Eine vorzeitige Ablehnung hingegen kann Anlass für eine Klage sein. "Vermieter sollten äußerst vorsichtig und nur nach fachlicher Beratung tätig werden", so Frank Hillemeier. ImmoConcept Hillemeier Schellenberg 4 53859 Niederkassel Telefon (02208) 90 94 25 Telefax (02208) 90 94 26
Kontakt zum Autor des Artikels:
web:
http://www.hillemeier.com
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
|
Kommentare
zurück zur Kategorieseite: Zuhause / Immobilien
Dieser Artikel wurde 1661 Mal gelesen
Andere Artikel dieses Autors:
- Alle Eigentümer müssen für Wartung der Garage aufkommen
- Schuhe im Treppenhaus sind unzulässig
- Neues Wohnungseigentumsrecht zeigt Mängel
- Osterschmuck im Treppenhaus: Deko kann unzulässig sein
- Eigentümergemeinschaften: Wer zahlt was?
- Wachsendes Interesse am "Kölner Immobilien Treff"
- Zweiter "Kölner Immobilien Treff" am 28. August 2007
- Haus und Wohnung rechtzeitig winterfest machen