Fehlkauf von Geschenken? – Umtausch unter Umständen auch jetzt noch möglich
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Pressemeldung von:
optel Media Services GmbH
Alle Jahre wieder beginnt nach den Festtagen der rege Umtausch von Weihnachtsgeschenken. Für viele stellt sich die Frage: Was tun mit unliebsamen Geschenken? Ist es für den Umtausch von Fehleinkäufen nicht schon zu spät? „Nein, unbeliebte Weihnachtspräsente können Verbraucher unter Umständen noch bis Ende Januar umtauschen“, erklärt Eike Böttcher vom Online-Verbrauchermagazin Posttip.de. „Viele Online- und Versandhändler räumen ihren Kunden freiwillig eine verlängerte Rückgabefrist ein.“ Die Redaktion von posttip.de hat die wichtigsten Punkte zum Thema Umtausch von
Weihnachtsgeschenken zusammengefasst.
Einige Onlinehändler, wie zum Beispiel Amazon oder Bol.de, gewähren ihren Kunden verlängerte Rückgabefristen. Bei Amazon kann man sämtliche Artikel, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2007 direkt gekauft wurden, bis einschließlich 31. Januar 2008 zurückgeben. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen räumt Bol.de ein einmonatiges Widerrufsrecht ein. Vorausgesetzt die Artikel erfüllen die sonstigen Rücknahmebedingungen. „Zu den Rücknahmebedingungen zählt in der Regel, dass die Ware ungebraucht und unbeschädigt sein muss. Auch darf es sich nicht um Spezialanfertigungen oder leicht verderbliche Waren handeln - schließlich soll sie wieder verkauft werden können.“, erläutert Böttcher. „Eine aufgerissene Verpackung ist noch nicht unbedingt eine Beschädigung – schließlich müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, die Ware wie im Ladengeschäft zu prüfen.“ Bei Datenträgern gibt es allerdings Ausnahmen: Eingeschweißte oder versiegelte Datenträger wie CDs, Audiokassetten, DVDs, PC- und Videospiele sowie Software werden nur ungeöffnet, also in der Einschweißfolie oder mit unbeschädigtem Siegel zurückgenommen. Wer bezahlt den Versand bei Mängeln oder Beschädigungen? „Ist ein Artikel beschädigt oder fehlerhaft, muss die Handelsfirma dafür sorgen, dass der Käufer eine fehlerfreie Sache bekommt,“ erläutert Böttcher. „Die gesetzliche Mindestfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre für Neuwaren und ein Jahr für Gebrauchtwaren.“ Das bedeutet: der Händler haftet für Material- oder Herstellungsfehler und Transportschäden, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes oder der Lieferung vorlagen. Ebenso können Verbraucher Ersatz verlangen, wenn ein Artikel nicht die Eigenschaften hat, die ihm in der Werbung oder auf der Produktbeschreibung zugesichert werden. Weitere aktuelle Informationen rund ums Thema Umtausch von Weihnachtsgeschenken finden Leser unter www.posttip.de. Kontakt: optel Media Services GmbH, Alexander Borais, Markgrafenstr. 22, 10117 Berlin, Zuständigkeit: PR, Kooperationen, Redaktion.
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