Erbrecht, Testament und Co. - Das Erbrecht ist vielen unklar und wirft unzählige Fragen auf: Warum setzt man eigentlich ein Testament auf? Stirbt eine Person, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Ohne Testament: Es erbt zunächst der verbliebene Ehegatte. Zugleich erben aber auch die Eltern bzw. Geschwister und deren Nachkommen gemäß der Erbfolge. Ehegatte und Miterben bilden eine Erbengemeinschaft.
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Erbrecht, Testament und Co.

2007/01/25 19:39

Pressemeldung von:
Frauenportal.net
Das Erbrecht ist vielen unklar und wirft unzählige Fragen auf: Warum setzt man eigentlich ein
Testament auf?

Stirbt eine Person, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

Ohne Testament:
Es erbt zunächst der verbliebene Ehegatte. Zugleich erben aber auch die Eltern bzw. Geschwister und deren Nachkommen gemäß der Erbfolge. Ehegatte und Miterben bilden eine Erbengemeinschaft.

Ledig mit Kindern:
Hier ist es eindeutig: Die Kinder erben vor allen Verwandten
Erbrecht, Testament und Co.
Erbrecht und Testament
den gesamten Nachlass.

Single oder in Lebensgemeinschaft:
Nur die Eltern und deren Nachkommen sind erbberechtigt.

Verheiratet mit Kindern:
Ohne Testament erben der Ehepartner und die Kinder. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. In dieser können sie nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Möchte der Erblasser vermeiden, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben, muss die Erbfolge durch ein Testament geregelt werden.

Geschieden:
Wer geschieden ist, hat am Nachlass des geschiedenen Ex-Gatten keinen Anspruch mehr.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer den Vorstellungen des Erblassers und kann unter den Angehörigen zu erbitterten Streitigkeiten führen. Erstellt der Erblasser hingegen eine klare testamentarische Regelung, können diese Unstimmigkeiten vermieden werden.

Welche Testamentsformen gibt es?

Man unterscheidet Ordentliches Testament; öffentliches Testament; eigenhändiges Testament und Nottestament.

Ordentliches Testament:
Es kann vor einem Notar errichtet werden (öffentliches Testament) oder eigenhändig (eigenhändiges Testament) niedergeschrieben werden. Die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift, welche nicht eigenhändig geschrieben sein muss und bei der auch keine Beratung durch den Notar erfolgt, ist mit dem Hinweis auf den letzten Willen ebenfalls möglich.

Öffentliches Testament:
Hier prüft der Notar ob der Erblasser testierfähig ist und welche Testamentsform zulässig ist.

Eigenhändiges Testament:
In der Praxis die am häufigsten gewählte Form der Testamentserrichtung. Ein eigenhändiges Testament muss komplett von Hand geschrieben und vom Erblasser mit dem vollen Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Halten Sie diese Voraussetzung nicht ein, ist das Testament unwirksam. Eine Orts- und Datumsangabe empfiehlt sich ebenfalls, um den Erben eine bessere Einordnung für einen ev. Widerruf, für Änderungen und Ergänzungen, zu geben.

Nottestament:
Ermöglicht dem Erblasser, auch unter außergewöhnlichen Umständen seinen letzten Willen festzusetzen. Es verliert drei Monate nach seiner Errichtung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.

Muss ich ein Testament, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht vom Anwalt oder Notar aufsetzen und/oder bestätigen lassen oder reicht es auch handschriftlich?

Alle 3 Schriftstücke können von Ihnen selbst handschriftlich aufgesetzt werden. Beim Testament muss die Verfügung per Hand geschrieben und zusätzlich noch mit Vor-, und Zuname unterschrieben werden. Es wird empfohlen, sich vor der Niederschrift aller Schriftstücke ausführlich über deren Inhalt zu informieren und gegebenenfalls den fachlichen Rat eines Anwaltes oder Notars einzuholen.

Muss auch ein handschriftliches Testament bei einem Notar hinterlegt werden?

Nein, ein eigenhändig verfasstes Testament kann zu Hause bei den eigenen Dokumenten aufbewahrt werden. Um spätere Probleme bei Nichtauffinden zu vermeiden, sollten die nächsten Erben über den genauen Aufbewahrungsort informiert sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, zur sicheren Verwahrung das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. So geht das Testament nicht verloren und es wird sichergestellt, dass es im Todesfall auch zur Kenntnis genommen wird.

Ist ein zu DDR-Zeiten aufgesetztes Testament heute noch gültig?

Ein nach damaligen Vorschriften verfasstes Testament behält seine Gültigkeit.

Wir hatten während unserer Ehe ein gemeinsames Konto. Jetzt ist meine Ehefrau verstorben und weitere Erben sind nicht vorhanden. Benötige ich trotzdem noch einen Erbschein?

In der Regel ist ein Erbschein erforderlich, wenn zum Nachlass Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapierdepots oder Bankschließfächer gehören. Besteht der Nachlass jedoch ausschließlich aus der Wohnungseinrichtung, einem gemeinsamen Konto und/oder einem gemeinsamen Sparbuch, so ist der Erbschein nicht unbedingt notwendig.

Können wir als Eltern schon zu Lebzeiten festlegen, bei wem unsere Kinder leben sollen, falls uns etwas zustößt?

Vereinbarungen, mit denen Teilbereiche der elterlichen Vorsorge an bestimmte Verwandte, Pflegeeltern oder an Schulen oder Internate übertragen werden können, sind in schriftlicher Form möglich. Das elterliche Sorgerecht jedoch komplett an Dritte zu übertragen, ist per Vereinbarung nichtig. Innerhalb einer gesonderten Erklärung können die Eltern für den Fall eintretender Geschäftsunfähigkeit dem Vormundschaftsgericht Empfehlungen geben, wer für die zukünftige Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder in Frage kommt.

Quelle: Blick / internetratgeber-recht.de



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