EU hält an Berufshaftpflicht für Versicherungsmakler fest - BRÜSSEL (Dow Jones)--Die in der EU-Gesetzgebung vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler und Anlageberater wird vorerst nicht geändert. EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy teilte am Donnerstag mit, für eine umfassende Beurteilung über die Wirksamkeit der Regelungen sei es noch zu früh. Die Konsultationen hätten gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in der Regel noch zu wenig Erfahrungen mit den 2006 im Rahmen der Richtlinie zur Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten (CAD) eingeführten Bestimmungen hätten und die verfügbare Datenmenge dünn sei. Angemessene Daten für eine entsprechende Bewertung dürften nicht vor Anfang 2008 vorliegen, erklärte McCreevy. Die Kommission werde die Situation aber beobachten, um eventuelle Zeichen eines Marktversagens aufzudecken.
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EU hält an Berufshaftpflicht für Versicherungsmakler fest

2007/04/12 18:11

Pressemeldung von:
Dow Jones Newswires
BRÜSSEL (Dow Jones)--Die in der EU-Gesetzgebung vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler und Anlageberater wird vorerst nicht geändert. EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy teilte am Donnerstag mit, für eine umfassende Beurteilung über die Wirksamkeit der Regelungen sei es noch zu früh. Die Konsultationen hätten gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in der Regel noch zu wenig Erfahrungen mit den 2006 im Rahmen der Richtlinie zur Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten (CAD) eingeführten Bestimmungen hätten und die verfügbare Datenmenge dünn sei.


Angemessene Daten für eine entsprechende Bewertung dürften nicht vor Anfang 2008 vorliegen, erklärte McCreevy. Die Kommission werde die Situation aber beobachten, um eventuelle Zeichen eines Marktversagens aufzudecken. Die Kommission war durch eine Bestimmung in der Richtlinie zu Märkten für Finanzinstrumente (MiFID) dazu verpflichtet, einen Bericht zu der Frage zu erstellen, ob es zweckmäßig ist, die bestehenden Haftpflichtregelungen zu ändern. Da sich die darin verankerten einschlägigen Bestimmungen, die sich nach den CAD-Anforderungen richten, von den Haftpflichtvorgaben in der Richtlinie für Versicherungsvermittlung unterscheiden, wollten bei den Verhandlungen über die MiFID einige Staaten diese Richtlinie entsprechend ändern.

Darauf konnte man sich nicht einigen, hat aber eine Revisionsklausel für diese Frage vorgesehen. Die Haftpflichtregelung in der MiFID ist flexibler, indem sie die Wahl zwischen Anfangskapital, Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination aus beidem ermöglicht. DJG/ang/apo



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