Bundessozialgericht befürwortet Ermordung von Robbie Williams
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Pressemeldung von:
Conny Crämer
Das Bundessozialgericht akzeptierte ein Berufungsverfahren mit Aktenzeichen B 2 U 5/07 AR nicht. Betroffen waren davon die Entführungs- und Ermordungspläne gegen den britischen Sänger Robbie Williams. Ebenso ging es in der Sache um Al Qaeda und weitere Terrorstrukturen, die das Gericht damit unterstützt.
In keiner Instanz zuvor hatten Richter unterschrieben wie es ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1012/02 aber genau vorschreibt. Eine Sekretärin oder ein Sekretär namens Schaub ließ in der Absage des Bundessozialgerichtes noch nicht einmal den
Vorsitzenden Richter des 2. Senat Herrn Steege unterschreiben. Damit hat der Brief keinerlei juristische Gültigkeit, bis auf die Tatsache, daß Klage gegen das Bundessozialgericht beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht wurde.
Laut des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichtes 2 BvR 2168/00, das sich auch auf BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>, BVerfGE 69, 126 <140>; 75, 183 <190> und BVerfGE 25, 158 <166> bezieht, dürfen Gerichte Verfahrenszugänge nicht erschweren, auch das Gehör und der Richter müssen gegeben sein. Den Beweis hat das Bundessozialgericht nicht erbracht. Getippte Namen haben keinerlei Beweiskraft. Damit ist das Bundessozialgericht verfassungswidrig. Der Brief beweist die absolute juristische Inkompetenz der tippenden Gerichtsmitarbeiter. Ein Beschluß, stellt grundsätzlich kein Urteil dar und ist auch kein Ende einer Instanz. Zuvor waren im Sozial- und Landessozialgericht nur Beschlüsse, die nicht von Richtern unterschrieben waren, ergangen. Es fanden auch keine mündliche Verhandlungen statt. Herr oder Frau Schaub behauptete, schließlich sei der Beschluß [seiner Kollegin aus dem Sekretariat] des Landessozialgericht nicht anfechtbar. Dabei unterzeichnete den Beschluß kein Richter. Mit der Absage zur Annahme der Klage, hat sich das Bundessozialgericht selber arbeitslos gemacht, denn dafür ist es gerade da, Fehler anderer Instanzen zu korrigieren. Artikel 20 GG Absatz 4 erlaubt grundsätzlich Widerstand, ebenso der Entzug des rechtlichen Gehörs und des Richters erlauben immer eine Revision bzw. Zurückweisung an die vorherige Instanz. Streng juristisch gesehen, gibt es das Sozialgesetzbuch sowieso nicht. Es verstößt gegen Artikel 19 GG Absatz 1 und 2 und Artikel 123 GG Absatz 1 auch des Grundgesetz. Es gelten jedoch die AGB der Berufsgenossenschaften, die das Sozialgesetzbuch akzeptiert haben. Teilweise wird das Gesetz in der Satzung bzw. auf deren Homepages zitiert. Ebenso gelten sämtliche Leistungen, für die eine Berufsgenossenschaft auf den eigenen Webseiten oder woanders wirbt, als rechtsverbindlich. Gleiches gilt ja auch für normale Unternehmen. Mit dem Schreiben B 2 U 5/07, wäre es juristisch korrekt, wäre das Bundessozialgericht null und nichtig. Die Mitarbeiter müssten alle entlassen werden. Ein weiterer Wasserkopf mit inkompetenten Mitarbeitern wären die Bundesbürger damit los.
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