Bundesgerichtshof 2.07.2007: Gründungsgesellschafter der Ärztetreuhandfonds haftet - Unsere Kanzlei hat nunmehr für den ersten von mehreren Anlegern geschossener Immobilienfonds (BGB-Gesellschaften) der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH (Prospektherausgeberin) sowohl vor dem Kammergericht Berlin als auch am 2.07.2007 vor dem Bundesgerichtshof obsiegt. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluss vom 2.07.
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Bundesgerichtshof 2.07.2007: Gründungsgesellschafter der Ärztetreuhandfonds haftet

2007/07/05 17:46

Pressemeldung von:
Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Unsere Kanzlei hat nunmehr für den ersten von mehreren Anlegern geschossener Immobilienfonds (BGB-Gesellschaften) der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH (Prospektherausgeberin) sowohl vor dem Kammergericht Berlin als auch am 2.07.2007 vor dem Bundesgerichtshof obsiegt. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluss vom 2.07.2007 Az.: II ZR 118 / 06 gegen die Nichtzulassungsbeschwerde von Herrn Peter J. Klein. Diesem Beschluss zugrunde lag ein Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 28.03.2006 Az.: 27 U 65 / 05, gegen das die Revision nicht zugelassen wurde. Der Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof 2.07.2007: Gründungsgesellschafter der Ärztetreuhandfonds haftet
bestätigte die Nichtzulassung der Revision und wies die Beschwerde von Herrn Peter J. Klein zurück. Die Kernaussagen dieses Urteils des Kammergerichtes und vieler anderer Urteile gegen Herrn Peter J. Klein lauten: 1. Die zugrundeliegenden Prospekte sind objektiv falsch, 2. Die Schadensersatzansprüche der Anleger sind nicht verjährt, 3. Herr Peter J. Klein als Gründungsgesellschafter der geschlossenen Immobilienfonds und gleichzeitiger „spiritus rector“ der Ärztetreuhand haftet auf Schadensersatz und muss Anleger von Bankenverbindlichkeiten freistellen, 4. Steuervorteile sind anzurechnen.

Zur Verdeutlichung des Prospektfehlers zitieren wir aus dem Urteil (27 U 65 / 05): Der Prospekt und die dazugehörige Dokumentation weisen nach Auffassung des Senats einen erheblichen Fehler auf, weil sie eine tatsächlich nicht bestehende Haftungsreihenfolge suggerieren. In dem bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten bzw. den Anlegern vor der Beitrittserklärung vorgelegten Prospekt (S. 16) heißt es unter der Überschrift „Die Haftung der Gesellschafter,,: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft." In der dazugehörigen Dokumentation (S. 23) ist derselbe Text aufgeführt und zusätzlich folgender Satz angefügt: Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer
Beteiligung. Dieser Hinweis vermittelt einen unzutreffenden Eindruck über die Haftungsrisiken des beitretenden Gesellschafters. Durch den Gebrauch des Wortes „zunächst" wird der Schluss nahe gelegt, dass im Falle von Zahlungsrückständen das persönliche Vermögen der Gesellschafter von Vollstreckungsmaßnahmen der Bank erst einmal nicht betroffen ist. Die Formulierung weckt beim Adressaten des Prospektes die Erwartung, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erst dann droht, wenn die Gesellschaft als'solche in Liquidation gerät und das Grundstück verwertet wird. Nach den vorliegenden Darlehensverträgen ist das jedoch nicht der Fall. ........(Ende des Zitates) Wie wir in Erfahrung bringen konnten, haben auch die Prospekte anderer Initiatoren vergleichbare Fehler aufzuweisen.



Kontakt zum Autor des Artikels:
web: http://www.rechtsanwalt-thieler.de
 

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