Bei mittelbarer Beteiligung an derivativen Einbettungen ist die MiFID unanwendba
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Pressemeldung von:
RAe Robert, Kempas, Segelken, Bremen
1) Finanzterminbörsengründung ohne Genehmigung möglich - jetzige Rechtslage! Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 – BVerwG 6 C 11.07 u. 6 C 12.07 (betreffend die GAMAG – German Asset Managers AG) ist die Begebung von Zertifikaten an das interessierte Publikum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf Finanzinstrumente wie Aktien, Aktienderivate, Währungsoptionen und Währungsfutures nicht genehmigungspflichtig. Danach kann im Grunde neuerdings nach zehnjährigem Verbot jedermann wieder eine Terminhandelsbörse ohne amtliche Genehmigung eröffnen, wenn
die vertraglichen Programmatiken auf mittelbare Beteiligung über Zertifikate bzw. andere Rechnungsgrößen fokussiert sind.
2) Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. In dem Leitsatz des Urteils heißt es: „Begibt ein Unternehmen gegen Zahlung bestimmter Beträge sog. Indexzertifikate an das interessierte Publikum und legt die eingenommenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien, Aktienderivaten, Währungsoptionen und Währungsfutures an, aus denen der Index für den Rücknahmewert des Zertifikates ermittelt wird, liegt keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte vor, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft.“ Die gehandelten Finanztermin- und Hebelprodukte müssen danach lediglich auf ein Zertifikat, einen KG-Anteil oder auf eine andere mittelbare Berechnungsgröße verschmolzen werden: 3) MiFID hat den europäischen Belastungstest nicht bestanden? Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in dem Urteil auch gleich mit der neuen MiFID auseinander und stellte fest, dass diese für mittelbare Finanzkonstruktionen bei derivativen Einbettungen nicht gelte. Damit ist nur das Verkaufsprospektgesetz und das Wertpapierprospektgesetz anwendbar, wozu in dem Urteil keine Äußerunge erfolgte. 4) Graumarktfälle betroffen. Diese Entscheidung trifft zahlreiche ehemalige Graumarktunternehmen wie die MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I, die F & P AG, Kassel wie auch die Phoenix Kapitaldienst GmbH. 5) Nach amerikanischen Recht besteht Genehmigungspflicht. Nach amerikanischem Recht allerdings bleiben derartige linguistisch umgeformte Umgehungsgeschäfte genehmigungs-, kontroll-, und versicherungspflichtig. 6) Warnung, die Folgerungen aus dem Urteil wörtlich zu nehmen! Da folglich Zweifel begründet sind, ist es erforderlich, vor der Entfaltung von wertpapierhandelsrechtlichen Aktivitäten die fachliche Auffassung der BaFin einzuholen.
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