Alle Eigentümer müssen für Wartung der Garage aufkommen - KÖLN – Wer für sein Auto eine Garage besitzt, muss für deren Instandhaltung aufkommen. Wer keine besitzt, kann als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dennoch zur Kasse gebeten werden. Das klingt unfair, wird aber durch deutsche Gerichte immer wieder bestätigt. "Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen die Sanierungskosten für ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Parkhaus tragen, selbst wenn sie keinen eigenen Stellplatz haben", erklärt dazu Frank Hillemeier von ImmoConcept Hillemeier in Köln. Der Grund für die scheinbar ungerechte Belastung einzelner Eigentümer liegt in der Aufteilung des Besitzes in Sondereigentum (das dem einzelnen Eigentümer gehört, zum Beispiel seine Wohnung) und Gemeinschaftseigentum.
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Alle Eigentümer müssen für Wartung der Garage aufkommen

2008/08/07 10:57

Pressemeldung von:
ImmoConcept Hillemeier
KÖLN – Wer für sein Auto eine Garage besitzt, muss für deren Instandhaltung aufkommen. Wer keine besitzt, kann als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dennoch zur Kasse gebeten werden. Das klingt unfair, wird aber durch deutsche Gerichte immer wieder bestätigt. "Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen die Sanierungskosten für ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Parkhaus tragen, selbst wenn sie keinen eigenen Stellplatz haben", erklärt dazu Frank Hillemeier von ImmoConcept Hillemeier in Köln.

Der Grund für die scheinbar ungerechte Belastung einzelner
Alle Eigentümer müssen für Wartung der Garage aufkommen
Eigentümer liegt in der Aufteilung des Besitzes in Sondereigentum (das dem einzelnen Eigentümer gehört, zum Beispiel seine Wohnung) und Gemeinschaftseigentum. Zu letzterem gehören neben Flur und Treppenhaus alle Arten von Garagen, Tiefgaragen, Parkplätzen oder Parkhäusern.

Besonders teuer kann das in Fällen werden, in denen technisch aufwändige Lösungen gewählt wurden, zum Beispiel Doppelgaragen mit Hebebühnen, in denen zwei Fahrzeuge übereinander geparkt werden können. "Solche Anlagen sind bezüglich der Wartungskosten immer Teil des Gemeinschaftseigentums, selbst wenn in der Teilungserklärung die Garagen als Sondereigentum ausgewiesen wurden", so Frank Hillemeier.

Entsprechende Beschlüsse von Eigentümerversammlungen über die Kostenverteilung sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Um die ohnehin schon zahlreichen Streitigkeiten zwischen Eigentümergemeinschaften und einzelnen ihrer Mitglieder in Grenzen zu halten, rät Frank Hillemeier aber dazu, innerhalb der Eigentümerversammlung nach einem Konsens zu suchen.



Kontakt zum Autor des Artikels:
web: http://www.hillemeier.com
 

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