Abmahnwelle zur Informationspflicht (EU-Richtlinie) rollt
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Pressemeldung von:
go-basel GmbH
Wie nicht anders zu erwarten, hat die befürchtete Abmahnwelle im Zusammenhang mit Pflichtangaben nach dem neuen Vermittlerrecht ihren Anfang genommen. Zurzeit versuchen Wettbewerber in Kooperation mit einigen Rechtsanwaltskanzleien (oder umgekehrt) ihre Kassen dadurch aufzubessern, dass sie den Markt nach Vermittlern abgrasen, die das neue Recht noch nicht in jeder Faser umgesetzt haben. Das Vorgehen: über erfundene Anlässe fordern Privatleute oder Gewerbetreibende den Vermittler zur Abgabe eines Angebotes zu verschiedenen Versicherungen auf. Die Angebotsabgabe soll per eMail erfolgen.
Antwortet der Finanzdienstleister auf diese Anfrage, muss er damit leben, dass seine Antwort von Rechtsanwälten auf Herz und Nieren geprüft wird. Wird ein Verstoß gegen die neuen Bestimmungen (insbesondere Pflichtangaben) festgestellt, folgt die Abmahnung auf dem Fuß. Inzwischen kursieren schon gut gemeinte Aufforderungen, auf solche Anfragen nicht zu antworten - aus unserer Sicht keine echte Lösung, denn die Angst vor einer Abmahnung darf nicht dazu führen, dass Sie Ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Die Lösung besteht vielmehr darin, gesetzeskonforme Schriftstücke zu erstellen und zu versenden.
Dazu sind aus unserer Sicht folgende Dinge zu beachten: 1. Grundsätzlich - Seit Anfang des Jahres müssen gewerbliche eMails bestimmte Angaben über das versendende Unternehmen enthalten. Wer diese Informationen nicht in seinen elektronischen Brief aufnimmt, riskiert Zwangsgeld und Abmahnungen (siehe § 37a HGB, § 80 Aktiengesetz, § 35a GmbH-Gesetz ) 2. Weisen Sie den Empfänger im Text der eMail auf die angehängten Pflichtangaben hin. 3. Wenn Sie Ihre eMails nicht durch die gesetzlichen Pflichtangaben verlängern wollen, generieren Sie einen PDF-Vordruck, den Sie mitversenden. 4. Im Zweifel empfiehlt es sich immer, einen Rechtsberater mit der Überprüfung Ihrer Dokumente zu beauftragen. So erhalten Sie Enthaftung und Rechtssicherheit. 5. Auch Ihre Homepage sollte qualifiziert auf Pflichtangaben überprüft werden. Das betrifft nicht nur das TMG (§ 5 TMG), sondern ggf. auch § 11 Versicherungsvermittlungs-Verordnung. Unverbindliche Textvorschläge senden wir Ihnen auf Anforderung gerne zu. Ihre Anfrage richten Sie an KMUaktiv@go-basel.de. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, setzen Sie sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. Nehmen Sie den Vorgang ernst und reagieren Sie nicht ohne fachliche Unterstützung. Melden Sie eine erhaltene Abmahnung auch unbedingt der zuständigen IHK. Nur so besteht die Möglichkeit, Massenabmahner und Abzocker zu enttarnen.
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