Abmahnfalle – ebay – Auktion, die Grenzen des Privatverkaufs,
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Pressemeldung von:
Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät
...Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: Privater Verkäufer ist nicht zwangsläufig der, der aus privatem Eigentum heraus Gegenstände veräußert. Die Grenzen des Privatverkaufs werden vielmehr durch die Häufigkeit und das Volumen der Verkäufe bestimmend. Die Richter des OLG Frankfurt hatten im konkreten Fall über die Eigenschaft eines ebay-Teilnehmers als „gewerblicher Verkäufer“ zu urteilen. Dieser hatte aus einer privaten Sammlung innerhalb eines Jahres mindestens 484 Artikel verkauft.
Der Umstand, dass die Sammlung begrenzt war und der ebay-Teilnehmer keine
Ware zukaufte, vermochte die Richter nicht zu beeindrucken. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.03.2007, Aktenzeichen 6 W 27/07, abrufbar im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de Aus diesem Urteil erwachsen dem vermeintlichen Privatverkäufer, der umfangreich und häufig die ebay-Plattform zum Verkauf nutzt, weitreichende Pflichten und Obliegenheiten. Neben zwingenden fiskalischen Pflichten steht der Verkäufer nun im gewerblichen Wettbewerb. Es droht die Abmahnung durch Mitbewerber wegen des unzureichenden und unvollständigen online-Angebots im Internet.
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