ABGELTUNGSSTEUER (Zinssteuer) im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 – Teil II
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Pressemeldung von:
MÜHRING Steuerberatung
In Teil I „ABGELTUNGSSTEUER“, von Antje Mühring, Steuerexpertin aus Nürnberg, wurden bereits grundsätzliche Änderungen erwähnt. Nun stellt sich natürlich die berechtigte Frage, ob es auch Gewinner dieser neuen Besteuerung gibt? Beachtet man, dass seit 2007 für besonders einkommensstarke Steuerzahler mit einem Jahreseinkommen oberhalb von 250.000 € für Ledige (500.000 € für Verh.) ein Zuschlag von 3 % auf den Spitzensteuersatz zu zahlen ist, so erreichen diese Topverdiener dank der eingeführten „Reichensteuer“ in 2007 eine Steuerbelastung von satten 51,5% (45%
Einkommensteuer plus Soli und Kirchensteuer). Durch die Einführung der Abgeltungssteuer, bei der sich der Fiskus mit einem Steuerabzug von max. 28,6% zufrieden gibt, können die Topverdiener mit max. 22,9 % profitieren. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die im Betriebsvermögen gehalten werden, ist die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden. Hier kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (40% der Einkünfte bleiben steuerfrei).
Für alle die ihre Altersvorsorge mit einem Fondssparplan sicherstellen wollen bzw. wollten, schlägt die Gesetzesänderung nicht unwesentlich zu. Hier gilt es grundsätzlich, eine Neuberechnung und eventuelle Strategieänderung vorzunehmen. Alle Ausschüttungen aus den Fonds unterliegen ab 2009 für sämtliche Anteile der Abgeltungssteuer. Beim Verkauf, das heißt bei den Veräußerungsgewinnen greift die Abgeltungssteuer nur für diejenigen Fondsanteile, die ab 01.01.2009 gekauft werden. Die „älteren“ Anteile sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Bei der steuerlichen Betrachtung eines Verkaufs richtet sich der Fiskus jedoch nach dem allg. gültigen Fifo-Verfahren (first in, first out). Es gelten also die Anteile als zuerst verkauft, die zuerst angeschafft wurden. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Wird die Versicherungsleistung vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt oder ist die Vertragslaufzeit kürzer als zwölf Jahre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge steuerpflichtig. Bei Auszahlung behält das Versicherungsunternehmen ab 2009 die Abgeltungssteuer von 25 Prozent vom Unterschiedsbetrag ein. Damit ist die Einkommensteuer abgegolten und die LV taucht in der Steuererklärung nicht mehr auf. Jedoch unterliegt ab 2009 der Verkauf einer LV der Abgeltungsteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch keine 12 Jahre bestanden hat.
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