Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe festschreiben - Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) will die Prinzipien des Schutzes des Lebens und der Fürsorge gegenüber Sterbehilfeorganisationen stärken. Organisierte Suizidbeihilfe soll sich auf Menschen mit schwerem, krankheitsbedingtem Leiden beschränken. Bei der Abklärung brauche es mehrmalige persönliche Gespräche. Die Kommission fordert eine externe Kontrolle der Sterbehilfeorganisationen. Die NEK legt in ihrer Stellungnahme von Freitag Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe vor.
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Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe festschreiben

2006/11/03 10:59

Pressemeldung von:
Kipa/Livenet
Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) will die Prinzipien des Schutzes des Lebens und der Fürsorge gegenüber Sterbehilfeorganisationen stärken.

Organisierte Suizidbeihilfe soll sich auf Menschen mit schwerem, krankheitsbedingtem Leiden beschränken. Bei der Abklärung brauche es mehrmalige persönliche Gespräche. Die Kommission fordert eine externe Kontrolle der Sterbehilfeorganisationen.

Die NEK legt in ihrer Stellungnahme von Freitag Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe vor. Im vergangenen Jahr habe die Kommission empfohlen,
Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe festschreiben
Sterbehilfeorganisationen unter eine Aufsichtsregelung zu stellen. Welches die Inhalte einer solchen Aufsichtsregelung sein sollten, sei damals offen gelassen worden. Mit den vorliegenden Kriterien schliesse die NEK nun diese Lücke.

Individuum und Lebensschutz
Der liberale rechtliche Rahmen lasse es zu, dass in der Schweiz Sterbehilfeorganisationen aktiv sein können. Artikel 115 des Strafgesetzbuches erlaubt eine Beihilfe zum Suizid, sofern keine eigennützigen Motive vorliegen. Dabei bestehe die Gefahr, dass "zu stark allein auf das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen abgestellt und den Geboten des Lebensschutzes und der Fürsorge zu wenig Beachtung geschenkt wird", schreibt die NEK.

Nicht aus einer seelischen Not heraus
Der Suizidwunsch müsse aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden entstanden sein. Der Wunsch dürfe seinen Ursprung nicht in einer absehbar vorübergehenden Krise haben oder Symptom einer psychischen Krankheit sein, betont die Kommission in ihrer aktuellen Stellungnahme. Ebenso wenig dürfe äusserer Druck für den Sterbewunsch verantwortlich sein. Die Kommission erachtet ein "persönliches, mehrmaliges Gespräch" als unabdingbar. Erforderlich sei auch eine "Zweitmeinung". Eine Abklärung auf dem Korrespondenzweg ist für die Kommission ethisch nicht vertretbar.

Missbrauchspotential
Die Kommission weist weiter darauf hin, wo besondere Missbrauchsgefahren lägen. Einerseits dürfe kein finanzieller Vorteil erwartet oder eine Notlage ausgenützt werden. Andererseits brauche es Transparenz und eine externe Kontrolle von Sterbehilfeorganisationen.

Altersheim und Spitäler
Die Selbstbestimmung des urteilfähigen Patienten muss nach Meinung der NEK so weit wie möglich respektiert werden. Dies gelte speziell in Altersheimen. Spitäler und Heime sollen frei sein, Suizidbeihilfe zuzulassen, müssten ihren Entscheid aber den Patienten erklären.

Die NEK wurde am 3. Juli 2001 durch den Bundesrat eingesetzt. Sie hat ein beratendes Mandat. Sie ist interdisziplinär und gesellschaftsübergreifend als Fachkommission zusammengestellt. Sie besteht aus 23 Fachleuten verschiedener Sparten. Je ein Drittel kommen aus den Bereichen Ethik und Medizin und ein weiteres Drittel aus zugewandten Bereichen.



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