Neue Anforderungen an geschäftliche E-Mails weitgehend unbekannt - Vorsicht vor windigen Abmahnern Seit 1. Januar 2007 sind auch E-Mails im Geschäftsverkehr zwingend an die gesetzlichen Anforderungen an einen Geschäftsbrief gebunden. Dies bedeutet, dass jede E-Mail, die einen Geschäftsbrief ersetzt, abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform auch Angaben zum Registereintrag etc. enthalten muss. Gesetzliche Grundlage ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.
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Neue Anforderungen an geschäftliche E-Mails weitgehend unbekannt

2007/02/02 12:15

Pressemeldung von:
formativ.net oHG
Vorsicht vor windigen Abmahnern

Seit 1. Januar 2007 sind auch E-Mails im Geschäftsverkehr zwingend an die gesetzlichen Anforderungen an einen Geschäftsbrief gebunden. Dies bedeutet, dass jede E-Mail, die einen Geschäftsbrief ersetzt, abhängig von der
jeweiligen Gesellschaftsform auch Angaben zum Registereintrag etc. enthalten muss.

Gesetzliche Grundlage ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister vom 10. November 2006" (EHUG). Da dieses noch weitgehend unbekannt ist, verschicken
derzeit viele Unternehmen geschäftliche E-Mails, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Sie begehen so eine Ordnungswidrigkeit, die vom zuständigen Registergericht mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann.

Vorsicht vor windigen Abmahnern

Den schnellen Euro wittern seit kurzem verschiedene selbsternannte Gesetzeshüter, die vermeintliche Mitbewerber kostenpflichtig auf Versäumnisse bei der E-Mail-Kennzeichnung "hinweisen". Sie sind hierbei durchaus findig, um erst einmal an entsprechendes Beweismaterial zu kommen. Mit fingierten Anfragen provozieren sie eine E-Mail-Korrespondenz. Fehlen vorgeschriebene Angaben in der Antwortmail, folgt postwendend eine Aufforderung zur Unterlassungserklärung nebst Gebühren. Viele Experten befürchten bereits eine neue Abmahnwelle wie im Jahre 2002.

Rechtmäßigkeit der Abmahnung zuerst prüfen anstatt zu zahlen

Rechtsexperten raten dazu, nicht sofort auf die Forderungen einzugehen, sondern diese zuerst zu prüfen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel daran, ob Fehler bei den Angaben auf Geschäftsbriefen überhaupt abmahnfähig sind. Diese Frage sei bislang noch nicht gerichtlich geklärt worden.

Werden Abmahnungen massenhaft und offensichtlich zum Zwecke der persönlichen Bereicherung durch Kostennoten erhoben, so ist die Abmahnung missbräuchlich und kann mit rechtlichen Mitteln geahndet werden. "Wir empfehlen daher Abmahnten in dieser Angelegenheit, Kontakt mit der Rechtsabteilung ihrer IHK aufzunehmen und mit dieser gemeinsam auch über eine Verfolgung durch den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) nachzudenken", so Holger Rückert vom Unternehmen formativ.net aus Frankfurt, das mit seinem Produkt "Gründerhomepage" (www.gruenderhomepage.de) eine Vielzahl kleinerer Unternehmen im Internet betreut. "Auf jeden Fall sollten alle Unternehmer ihre E-Mails umgehend den gesetzlichen Anforderungen anpassen und auch Geschäftspartner und Kunden auf die neuen Verpflichtungen hinweisen. Kostenfrei, versteht sich. Denn dies ist unter recht schaffenden Kaufleuten wohl der einzig anständige Weg."

Weitere Informationen und Angaben zu betroffenen Unternehmensformen:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/handelsrecht/brief/index.html

Signaturvorlagen im Internet:
http://www.heise.de/resale/artikel/84557



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